Satzung Der Sportgemeinschaft „ Blau – Weiß 1923 „ Gerwisch e.V.

§ 1   Name, Sitz
(1)    Der Sportverein führt den Namen SG „Blau-Weiß 1923“ Gerwisch e.V.
(2)    Der Sitz befindet sich in Gerwisch.
(3)    Der Sportverein beantragt die Eintragung in das Zentrale Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2   Zweck und Grundsätze des Vereins
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinsgesetzes und zwar durch Pflege und Förderung des Sports.
(2)    Der Verein ist unpolitisch und parteiunabhängig.
(3)    Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen und religiösen Überzeugung.
(2)    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die jeweils gültige Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
(3)    Der Antrag muss über eine Abteilung an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.

§ 4   Ehrenmitgliedschaft
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann zum Ehrenmitglied, in ganz besonderen Fällen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.    Über die Ernennung befindet der erweiterte Vorstand. Sie erfolgt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Eine Austrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(2)    Der Austritt ist nur zum Kalenderhalbjahr oder zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und zulässig und muss durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 2 Wochen zum Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr erfolgen.
(3)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen des Vereins oder eines Verbandes
b)    wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten
c)    wegen erheblicher Schädigung des Vereinsansehens
(4)    Vor  dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats schriftliche Berufung an den geschäftsführenden Vorstand zu, über die er in seiner nächsten Sitzung zu entscheiden hat.
(5)    Bei weniger schweren Verstößen kann einem Mitglied auf Beschluss des Vorstandes der Ausschluss für den Wiederholungsfall angedroht werden.

§ 6   Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn sie ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind.
(2)    Mitglieder unter dem 16.Lebensjahr können an den Mitgliederversammlungen und an den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
(3)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4)    Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18.Lebensjahr.

§ 7   Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Gesamtvorstand

§ 8   Mitgliederversammlung des Vereins
(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist innerhalb von 21 Kalendertagen einzuberufen.
(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 21 Kalender-tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a)    der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b)    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden in Form von Vereinsaushängen in den Schaukästen der Sporthalle „Blau-Weiss“ in Gerwisch am Wuhneweg und des Sportgebäudes des Sportplatzes in Gerwisch am Eschenweg. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen liegen.
(5)    Mit der Einberufung  der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen , die folgende Punkte enthalten muss:
a)    Bericht des Vorstandes
b)    Bericht des Schatzmeisters
c)    Bericht der Kassenprüfer
d)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) und außerordentlicher Beiträge
e)    Entlastung des Vorstands
f)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind
g)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn darauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vereinsvorsitzenden und vom Versammlungsleiter beurkundet.
(7)    Anträge können gestellt werden:
a)    von den Mitgliedern
b)    vom geschäftsführenden Vorstand
c)    von den Abteilungen
(8)    Anträge sind mindestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung
einzureichen. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, denen 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
(9)    Abstimmungen sind immer offen durchzuführen. Wahlen erfolgen offen,
wenn nicht mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl beantragen.

§ 9   Vorstand des Vereins
(1)    Der Vereinsvorstand arbeitet als:
a)    geschäftsführender Vorstand
(bestehend aus dem Vorsitzenden, dem oder den stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer)
b)    Gesamtvorstand
(bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Pressewart, dem Sozialwart, der Frauenwartin und dem Jugendwart)
(2)    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 der Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(4)    Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören:
a)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)    die Bewilligung von Ausgaben
c)    die Aufnahmen und der Ausschluss von Mitgliedern.
(5)    Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

§ 10   Ausschüsse des Vereins
(1)    Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
(2)    Die Ausschüsse tagen bei Bedarf.

§ 11   Abteilungen des Vereins
(1)    Für die im Verein betriebenen  Sportarten werden Abteilungen gebildet.
(2)    Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet. Abteilungsversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Informationen des Vereinsvorstandes sind den Abteilungsmitgliedern umgehend mitzuteilen.
(3)    Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Er arbeitet selbstständig und ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

§ 12   Wahlperioden des Vereins
(1)    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und die 2  Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2)    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13   Beiträge und Finanzen des Vereins
(1)    Die Höhe der Jahresbeiträge (Beitragsordnung) wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)    Bei der Festlegung der Beitragsordnung ist eine Staffelung nach Altersgruppen  vorzusehen. Es können soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu bedarf es einer Antragsstellung an den geschäftsführenden Vorstand.
(3)    Die Jahresbeiträge und eventuell anstehende zusätzliche Ausgaben, die der Verein zu tragen hat, sind an den Verein halbjährlich oder jährlich zu zahlen. Sie sind bis zum 31.03. d.J. (halbjährliche u. jährliche Zahlung) oder bis zum 31.10. d.J. (für das 2. Halbjahr) fällig.        
(4)    Die Aufteilung der Beiträge wird bei Bedarf vom Gesamtvorstand beschlossen.
(5)    Einzelne, den Abteilungen zugedachten Zuwendungen, stehen diesen uneingeschränkt zur freien Verfügung.
(6)    Die Beiträge für den Landessportbund ( LSB ) und den Kreissportbund ( KSB ) werden vom Verein getragen.
(7)    Die Vereinskasse ist für das zurückliegende Jahr vom Schatzmeister bis zum 30.04. des laufenden Jahres abzurechnen.
(8)    Die Vereinskasse ist jährlich bis zum 31.05. von den Kassenprüfern zu prüfen.
(9)    Der Haushaltsplan des Vereins ist vom Schatzmeister bis zum 30.11. für das kommende Jahr vorzulegen und vom Gesamtvorstand zu beschließen.

§ 14   Kassenprüfung des Vereins
          Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die 2 von der Mitgliederver-
          sammlung  des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten dem
          Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantra-
          gen  bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vor-
          standes

§ 15   Auflösung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2)    Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wenn es:
a)    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)    von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.
(3)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4)    Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Kreissportbund Jerichower Land ( KSB – JL ). Das Vermögen darf unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden.

§ 16   Schlussbestimmungen
(1)    Die Personenbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.
(2)    Werden durch Gesetzeskraft ein oder mehrere Paragraphen der Satzung ungültig, bleiben die anderen Paragraphen in Kraft.

§ 17   Inkrafttreten der Satzung
(1)    Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins am..16. Oktober 2013 in Kraft.
(2)    Die am 19.Juni 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt damit außer Kraft.



Gerwisch,.16.Oktober 2013


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.10.2013 mit Nachtrag vom 26.03.2014 neugefasst.





                                               gez. K. Krüger                           gez. M. Bach
                                           ........................................      ................................................


                                               - Vorsitzender -                   - stellv. Vorsitzender –


                                               gez. A . Richter                           gez. G. Schulze
                                           .........................................      ................................................


                                                - Schatzmeister -                   - Geschäftsführer  -
        

 

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